Immer mehr Menschen nutzen unbemannte Fluggeräte, sog.“ Drohnen“. Je mehr Drohnen aufsteigen, desto größer wird und ist die Gefahr von Kollisionen, Abstürzen oder Unfällen für alle am Luftverkehr Beteiligten. Um die Sicherheit im Luftraum deutlich zu erhöhen, wurde für die Nutzung von Drohnen die "Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten" überarbeitet und die Neufassung in 2017 in Kraft gesetzt. Neben der Sicherheit wird damit auch der Schutz der Privatsphäre, insbesondere und vor allem von Menschen in Notlagen, gesteigert und gewahrt. Wir haben die wichtigsten Regeln zusammengefasst: |
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Wie hoch und wo darf NICHT geflogen werden? |
Die maximale Flughöhe für Drohnen ist generell auf 100 Meter über Grund begrenzt. |
Drohnen haben anderen Fluggeräten immer auszuweichen!!! |
Mindestens 100 Meter Sicherheitsabstand müssen eingehalten werden zu: |
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Unglücksorten, Unfallstellen, Rettungs-, Polizei- und Feuerwehreinsätzen, Katastrophengebieten und anderen Einsatzorten von Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben |
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Krankenhäusern/Kliniken |
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Menschenansammlungen |
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Justizvollzugsanstalten, Einrichtungen des Massregelvollzugs |
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militärischen Anlagen und Organisationen sowie mobilen Einrichtungen und Truppen der Bundeswehr im Rahmen angemeldeter Manöver und Übungen |
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Bundesfernstrassen, Bundeswasserstrassen und Bahnanlagen |
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Industrieanlagen |
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Anlagen der Energieerzeugung und Energieverteilung |
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Des Weiteren sind beim Betrieb/Fliegen einer Drohne im Folgenden verboten: |
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Jegliche Gefährdung und Behinderung |
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Fliegen innerhalb eines Radius von 1,5 km zu Flugplätzen und Krankenhäuser/Kliniken mit einem offiziellen Hubschrauberlandeplatz. Dies gilt insbesondere auch für Standorte/Hangare für Hubschrauber. Diesbezüglich sind diese luftrechtlich den Flugplätzen gleichgestellt und es wird für einen Drohnenaufstieg eine spezielle Ausnahmegenehmigung benötigt. |
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Fliegen in Kontrollzonen von Flugplätzen, wenn eine Höhe von 50 Metern überschritten wird. |
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das Fliegen außerhalb der Sichtweite des Drohnen-Piloten |
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Fliegen über Privat- und Wohngrundstücken |
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Fliegen über und in Naturschutzgebieten |
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Fliegen mit einer Drohne über 5kg Startgewicht ohne eine Ausnahmegenehmigung. Für den Betrieb von Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen über 5 kg und für den Betrieb bei Nacht ist eine Erlaubnis von den Landesluftfahrtbehörden erforderlich. Link zum zuständigen Luftamt Südbayern |
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Unter dem folgenden Link können für Deutschland nach der Eingabe der Örtlichkeit, alle geltenden Einschränkungen des geplanten Flugraumes abgerufen und eingesehen werden. map2fly |
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Kennzeichnungspflicht |
Jede Drohne ab einem Startgewicht über 250 Gramm unterliegt der Kenn-zeichnungspflicht und muss mit der kompletten Adresse des Halters/Eigentümers versehen sein. Zusätzlich muss die Drohnen-Plakette lesbar angebracht und feuerfest sein! Die Drohnen-Verordnung empfiehlt Aluminium-Plaketten und schließt somit herkömmliche Aufkleber aus. Eine Registrierung der Drohne ist nicht erforderlich. |
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Wer darf eine Drohne, Multicopter oder Quadrocopter fliegen? |
Für Drohnen ab und über 2kg ist das Mindestalter auf 16 Jahre festgesetzt und es ist zusätzlich ein Kenntnisnachweis (Drohnenführerschein) erforderlich. Dieser gilt für 5 Jahre und die Prüfung muss durch eine anerkannte Prüfungsstelle erfolgen. Dies gilt für alle, gewerbliche wie private Nutzung. |
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Weitere Informationen unter folgendem Link: |
Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur |